Die Ausführung des Ingenieurvertrags, nach dem der Ingenieur als Sachwalter des Auftraggebers (AG) tätig wird, setzt ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraus. Hieraus ergeben sich die nachstehenden beiderseitigen Pflichten und Rechte, die insoweit fest vereinbart werden und Bestandteil des Ingenieurvertrags sind.
§ 1 Pflichten und Rechte
- Der Ingenieur ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat er den AG, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn für ihn erkennbar wird, daß die erwarteten Baukosten überschritten werden, ist der Ingenieur verpflichtet, den AG unverzüglich zu unterrichten. Nach Beendigung seiner Leistung und deren Honorierung hat er auf Verlangen des AG diesem die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen und sonstigen Unterlagen auszuhändigen. Er ist nicht verpflichtet, diese länger als 5 Jahre aufzubewahren.
- Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Weisungen an die übrigen am Bau Beteiligten darf er nur im Einvernehmen mit dem Ingenieur erteilen, soweit dessen Aufgabenbereiche betroffen sind. Der AG ist ferner verpflichtet, dem Ingenieur die erforderliche Einsicht in sämtliche Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§ 2 Vertretung
- Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Ingenieur berechtigt und verpflichtet, die Rechte des AG zu wahren. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf er nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht zu erlangen ist.
- Der Ingenieur übt seinen Beruf unabhängig von Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen aus.
§ 3 Zahlungen
- Der AG ist auf Anforderung des Ingenieurs zu Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan verpflichtet.
- Das Honorar für die vertragsmäßigen Leistungen des Ingenieurs wird fällig, wenn er seine Leistung vertragsmäßig erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung vorgelegt hat.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch des Ingenieurs ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
§ 4 Haftung
- Der Ingenieur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen beschränkt sich seine Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die im Vertrag vereinbarte Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Für Schäden, die ausnahmsweise nicht versicherbar sind, haftet der Ingenieur bis zur Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in die die Pflichtverletzung fällt.
- Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Ingenieur verlangen, daß ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
- Die Haftung des Ingenieurs erstreckt sich nicht auf Schäden, deren Entstehung ein Dritter mitverschuldet hat, gegen dessen Beauftragung durch den AG der Ingenieur begründete Bedenken geltend gemacht hatte.
§ 5 Urheberrecht
- Urheberrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen.
- Der AG hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das Vertragsobjekt zu nutzen.
- Der AG ist auch nach Honorierung der Entwurfsplanung nicht berechtigt, die weitere Planung ohne Mitwirkung des Ingenieurs zu vollenden.
- Wesentliche Änderungen des Bauwerkes oder der Anlagen sind ohne Mitwirkung des Ingenieurs unzulässig, es sei denn, seine Mitwirkung wäre für den AG unzumutbar.
- Der AG ist zur Veröffentlichung des vom Ingenieur bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensangabe berechtigt.
§ 6 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
- Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden.
- Wird er aus einem Grunde gekündigt, den der Ingenieur zu vertreten hat, so steht ihm ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu.
- In allen anderen Fällen behält der Ingenieur den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 40 % des Honorars für die von ihm noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Soweit der Ingenieur für mögliche Ansprüche des AG, außer der Haftpflichtversicherung, entsprechende Sicherheiten, z. B. Bankbürgschaft, nachweist, übt der AG ein ihm etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht aus.
§ 8 Schlußbestimmungen
- Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
- Bei Inkrafttreten neuer einschlägiger Honoraranordnungen oder einer neueren Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden beide Vertragsparteien hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen über eine angemessene Anpassung verhandeln.
- Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt.